Kurz gesagt: Vermieter müssen die Wohnung in gebrauchstauglichem Zustand übergeben und erhalten, und sie tragen Verantwortung gegenüber Nutzern und Handwerkern. Bei Umbauten sollen sie Mieter zeitnah und offen informieren. Bei Verdacht melden Sie sich als Mieterin oder Mieter zuerst schriftlich bei der Verwaltung.
Für Vermieterinnen und Vermieter
Suva und BAG nennen in ihrer Checkliste die Werkeigentümerhaftung (Art. 59 OR) und die Pflichten aus dem Mietrecht (Art. 256 und 258 ff. OR). Sind Bewohner direkt gefährdet, ist eine Sanierung erforderlich, auch wenn sonst nicht umgebaut würde. Bei Umbauten ist eine rechtzeitige Abklärung sinnvoll, auch um Konflikte zu vermeiden.
Für Mieterinnen und Mieter
- Bohren und schleifen Sie nicht an Material, das Sie nicht kennen, vor allem in Gebäuden von vor 1990.
- Melden Sie einen Verdacht schriftlich der Verwaltung.
- Fragen Sie die kantonale Anlaufstelle oder Ihren Mieterverband, wenn Sie nicht weiterkommen.
Wer fragt bei uns an?
In der Regel Eigentümerinnen, Eigentümer und Verwaltungen, weil sie die Arbeiten in Auftrag geben. Das ist keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich im Streitfall an eine Fachstelle.
Quellen
Abgerufen am 4. November 2026. Keine Rechtsberatung, verbindlich sind die genannten Stellen.